Der Corso Leopold | Das Kulturfestival auf der Straße soll ein Leuchtturm sein, der im Reigen mit anderen Festivals und Straßenfesten heraussticht. Mit seiner Vielfalt, seinem Angebot und letzlich mit seiner Attrkativität. Wir wollen relvant sein. Relevant sein für unsere Besucher, für die Gesellschaft und natürlich auch für unsere Partner aus Zivilgesellschaft, Sport, Kunst & Kultur, Wirtschaft und Politik.
Ziel des Corso Leopold e. V. ist die Förderung bürgerschaftlicher Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Kunst und Umweltschutz.
Die Aktivitäten konzentrieren sich auf Veranstaltungen im Bereich Leopold/Ludwigstraße unter dem Namen „Corso Leopold“. Der Straßenraum wird zu diesem Zweck auf seiner gesamten Fläche von motorisierten Fahrzeugen geräumt.
Der Corso Leopold e. V. verfolgt damit folgende Zwecke:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Vereinszweck
Ziel des Corso Leopold e. V. ist die Förderung bürgerschaftlicher Aktivitäten in den Bereichen Kultur, Kunst und Umweltschutz. Die Aktivitäten konzentrieren sich auf Veranstaltungen im Bereich Leopold/Ludwigstraße unter dem Namen „Corso Leopold“. Der Straßenraum wird zu diesem Zweck auf seiner gesamten Fläche von motorisierten Fahrzeugen geräumt.
Der Corso Leopold e. V. verfolgt damit folgende Zwecke:
Zur Realisierung seiner Ziele ist der Corso Leopold e. V. auf die Nutzung des öffentlichen Straßen-Raums angewiesen. Daher wird er die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung suchen und pflegen.
§ 3 Mittel des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Kassenprüfer
Beirat
Kuratorium
§ 5.1 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschluss fassende Organ des Vereins. Sie kann dem Vorstand Aufträge und Weisungen erteilen. Sie hat die Richtlinien- und Haushaltskompetenz und darüber hinaus folgende Aufgaben:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts-, des Geschäfts- und Kassenberichts;
c) Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;
d) Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
f) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
g) Entscheidung über eingereichte Anträge
h) Beschlussfassung über Beteiligung an Gesellschaften
i) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
10% der Mitglieder oder ein Drittel des Gesamtvorstands können die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen. Dies muss schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe erfolgen.
der Mitglieder oder ein Drittel des Vorstands können die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
(3) Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzung schriftlich mindestens 3 (drei) Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie/er leitet die Versammlung, im Falle der Verhinderung die/der Stellvertreter/in. Für eine außerordentliche Versammlung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung Änderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, wenn die Ergänzung von einem Mitglied eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt wurde. Die Ergänzung ist der Mitgliederversammlung vor Beginn bekannt zu machen. Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor einer MV die Mitglieder auf den Tagesordnungspunkt der nächsten MV mit 'Wahlen des Vorstandes' eigens hinzuweisen sowie zur Einreichung von Kandidaturen gemäß §5. 2 (4) der Satzung mit einer Frist von spätestens vier Wochen vor der MV beim Vorstand aufzufordern.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die 16. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht beginnt mit der Volljährigkeit. Bei Abstimmungen bleiben Enthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem auch Ort und Zeit der Versammlung hervorgehen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und von der Versammlungsleitung zu unterschreiben, bei Wahlen auch vom Leiter des Wahlausschusses.
(9) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
(10) Die Versammlungsleitung übernimmt der/die Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss, der aus einem Leiter und einem /einer Beisitzer/in besteht, übertragen.
(11) Anträge über über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 5.2. Der Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand wird durch den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB und durch bis zu drei Beisitzer gebildet.
(a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister/in und der/dem Schriftführer/in
(b) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Beisitzern, die mit besonderen Aufgaben betraut werden. Sie unterstützen den Vorstand bei seinen Aufgaben.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende Vorsitzende/n zusammen mit einem weiteren Mitglied des
geschäftsführenden Vorstands vertreten.
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder des Vorstands können eine Aufwandsentschädigung erhalten.
(4) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt. Bewerber um ein Vorstandsamt müssen ihre Kandidatur bis 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht haben. Wählbar sind grundsätzlich nur Mitglieder des Vereins.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 5.3. Die Kassenprüfer
(1) Die zwei Kassenprüfer werden aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Sie müssen volljährige Mitglieder sein.
(2) Einmal im Jahr legen die beiden Kassenprüfer der Mitgliederversammlung einen Bericht vor, in dem die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse überprüft wird.
§ 5.4. Der Beirat
Der Beirat besteht aus drei Personen, von denen zwei dem Vorstand des Vereins angehören. Sie werden vom Vorstand für die Dauer von zwei Jahren bestimmt und erstatten ihm regelmäßig Bericht.
Der Beirat übt die regelmäßige Aufsicht über die Zweckgesellschaft des Vereins aus.
Für das Tätigwerden des Beirats gilt die Geschäftsordnung des Vorstands analog.
§ 5.5. Das Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus beliebig vielen Personen, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen und die ihre Netzwerke und Kontakte einbringen. Sie beraten den Vorstand bei der Ausgestaltung seiner inhaltlichen Arbeit.
Die Kuratoren wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Der Kuratoriumssprecher wird zu den Vorstandsitzungen eingeladen und nimmt mit beratender Stimme an ihnen teil. Umgekehrt nimmt mindestens ein Vorstandsmitglied an den Beratungen des Kuratoriums teil.
§ 6 Beschlussfassung der Organe
(1) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung und für den Vorstand die Geschäftsordnung des Vorstands nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.
(2) Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen.
§7 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Verein wird aufgelöst, wenn 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit.
(4) Die begünstigte Organisation wird von der Versammlung, die die Auflösung beschließt, bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 8 Inkrafttreten
Vorstehende geänderte Satzung wurde in München am 19. März 2018 von der Mitgliederversammlung so beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Vorstand des Corso Leopold e. V.